Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand: Januar 2002)

1. Allgemeines

Grundsätzlich gelten nur schriftlich getroffene oder bestätigte Vereinbarungen. Anderslautende allgemeine Geschäftsbedingungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von Semperit ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Ansonsten gelten ausschließlich die nachstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Semperit maßgebend. Bei Serienartikeln ist eine Über- oder Unterlieferung von jeweils bis zu 10% möglich und gilt als vereinbart.

3. Preise

Der Mindestauftragswert liegt pro Artikel und Lieferung bei ␣ 1000, -, sofern nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen worden sind. Die Lieferung und Berechnung erfolgt zu den jeweils vereinbarten Preisen und die Verpackungskosten sind im Artikelpreis enthalten. Die sonstige Preisstellung orientiert sich an den getroffenen Vereinbarungen bzw. an dem der Lieferung zugrundeliegenden Angebot. Sämtliche von Semperit hergestellten Formen und Werkzeuge verbleiben in ihrem Eigentum, weil die vom Kunden geleisteten Kostenbeteiligungen nur anteilige Kosten darstellen. Sofern Semperit Fracht- zahler ist, liegt der Versandweg ausschließlich in ihrer Wahl. Bei einer vom Kunden gewünschten beschleunigten Versendung hat dieser die daraus resul- tierenden Mehrkosten zu tragen.

4. Lieferfristen

Semperit ist grundsätzlich zur Einhaltung der bestätigten Liefertermine verpflichtet, wird aber unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Pflicht entbunden. Dies gilt für eintretende Fälle „Höherer Gewalt“ bei Semperit selbst, deren Lieferanten oder bei ihren Transportunternehmen. Dazu zählen beispielsweise Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer, Überschwemmungen, Arbeitskräfte-, Energie- und Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung oder behördliche Maßnahmen. Solche Fälle entbinden Semperit von der rechtzeitigen Lie- ferung und geben ihr außerdem das Recht, die Lieferung ohne Nachlieferpflicht einzustellen. Schadensersatzansprüche aus Lieferverzögerungen oder Liefereinstellung sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dem Besteller verbleibt das gesetzliche Rücktrittsrecht. Wird der termingerechte Ver- sand einer bestellten Ware auf Wunsch des Bestellers verzögert, können ihm, beginnend eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5% des Warenwertes, für jeden Monat Verzug berechnet werden. Nach Ablauf von maximal 6 Monaten wird jedoch der gesamte Rechnungsbetrag zur Zahlung fällig und die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert oder auf dessen Wunsch hin auch verschrottet.

5. Gefahrenübergang und Entgegennahme

Die Ware reist ausschließlich auf Gefahr des Empfängers. Für Beschädigungen und Verluste, welche die Ware auf dem Transportweg erleidet, kommt Semperit nur auf, sofern für dieses Risiko eine Transportversicherung abgeschlossen ist. Für die Anerkennung ist Vorausssetzung, dass evtl. Beanstandungen sofort anlässlich der Auslieferung schriftlich auf den Versandpapieren festgehalten und dem Spediteur angezeigt werden.

6. Rückgabe

Die Rücknahme einer ordnungsgemäß und termingerecht produzierten Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen, weil bei Semperit nur kunden- und auftragsbezogen gefertigt wird.

7. Eigentumsvorbehalt

  • Die Waren werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Sie bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur vollen Bezahlung seiner sämtlichen, auch der künftig entstehenden Forderungen aus seiner Geschäftsverbindung mit Semperit.
  • Der Käufer kann an den Waren durch Verarbeitung zu einer neuen Sache kein Eigentum erwerben. Er verarbeitet gegebenenfalls für den Verkäufer. Also auch die verarbeiteten Waren dienen zur Sicherung des Vorbehalts. Bei Verarbeitung mit fremden, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer wird der Verkäufer Miteigentümer an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes seiner Waren zu den fremd verarbeiteten. Die aus der Verarbeitung entstandenen neuen Sachen gelten als Vorbehaltswaren für den Verkäufer.
  • Der Käufer hat sich das ihm zustehende bedingte Eigentum an den Waren gegenüber seinen Abnehmern vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben.
  • Alle Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltswaren werden an den Verkäufer abgetreten. Wenn die Vorbehaltswaren vom Käufer zusammen mit fremden, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft werden, gilt die Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltswaren als abgetreten.
  • Der Käufer ist ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Auf Verlangen des Verkäufers hat er ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Der Verkäufer kann den Schuldnern die Abtretung anzeigen.
  • Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung seiner Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an den Vorbehaltswaren auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen.
  • Der Verkäufer muß die ihm zustehenden Sicherungen insoweit nach seiner Wahl freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um 25% übersteigt.
  • Barzahlungen, Scheckzahlungen und Banküberweisungen, die gegen Übersendung eines von Semperit ausgestellten Eigenakzeptes des Bestellers erfolgen, führen erst dann zur Erfüllung, wenn dieser Wechsel von dem Bezogenen eingelöst ist und Semperit somit aus der Wechselhaftung end- gültig befreit ist. Vorbehaltsware hat der Besteller ausreichend, insbesonde- re gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherungen aus einem Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des vollen Rechnungswertes an Semperit abgetreten. Der Besteller hat die Versicherung von der Forderungsabtretung zu unterrichten. Pfändungen und sonstige Beeinträchtigungen des Eigentums, auch durch Dritte, sind Semperit sofort anzuzeigen und das Eigentumsrecht sowohl den Dritten als auch Semperit gegenüber schriftlich zu bestätigen. Die Geltendmachung des Eigentums- vorbehaltes, insbesondere durch Rücknahme der Ware, gilt nicht als Rück- tritt vom Vertrag. Die Warenrücknahme ist im Fall des Zahlungsverzugs oder der Gefährdung des Eigentumsanspruchs von Semperit jederzeit zulässig. Unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Bestellers ist Semperit berechtigt, die zurückgenommene Ware freihändig bestens zu verkaufen und den Erlös gutzuschreiben – abzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10% des Warenwertes.

8. Zahlungsbedingungen

Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich am Versandtag, d.h. an dem Tag, an dem die Ware entweder dem Spediteur oder dem Selbstabholer über- geben wird. Sofern keine anderen Zahlungsvereinbarungen bestehen, sind unsere Rechnungen zahlbar innerhalb von 10 Kalendertagen mit 2% Skonto oder aber innerhalb von 30 Tagen rein netto. Der Fristanlauf beginnt grund- sätzlich mit dem Rechnungsdatum. Bei Fristüberschreitung des Netto-Zahlungszieles können Verzugszinsen in Höhe des jeweiligen LZB-Diskontsatzes zuzüglich 4% p.a. verrechnet werden. Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag bei Semperit vorliegt oder ihrem Konto gutgeschrieben wird. Das Risiko des Zahlungsweges geht zu Lasten des Kunden. Rechnungen für Werkzeug- oder sonstige Fremdkosten sind grundsätzlich nicht skontierbar und innerhalb von 10 Tagen fällig. Zahlungen mit Wechsel bedürfen einer ausdrücklichen Verein- barung mit Semperit, wobei eine definitive Gutschrift des Wechselbetrages zur Entlastung des Kundenkontos erst nach einer fristgerechten Einlösung des Wechsels vorgenommen werden kann.

9. Gewährleistungsbedingungen

Semperit leistet für die von ihr gelieferten Erzeugnisse nur gemäß den nachfolgenden Bestimmungen und unter Zugrundelegung der Gewährleistungsbedingungen für EPDM-Artikel Gewähr. Für Mängel an gelieferten Erzeugnis- sen kommt Semperit nach eigener Wahl durch Nachbesserung (sofern dies möglich ist) oder aber durch Ersatzlieferung auf. Für beide Möglichkeiten ist hier vom Kunden eine angemessene Nachfrist zu setzen. Grundsätzlich ist eine Schadensanerkennung nur möglich, wenn die reklamierte Ware dem Hersteller vollständig zur Überprüfung der Berechtigung der Mängelrüge zur Verfügung gestellt wird. Die Gewährleistungsansprüche sind verjährt, wenn seitens Lieferung an den Besteller 6 Monate verstrichen sind. Bei bereits eingebauten bzw. verarbeiteten Profilen oder Formteilen verlängert sich diese Frist auf 5 Jahre bezogen auf die Qualitätsmerkmale des Produktes. Sofern hier ein Austausch erforderlich ist, bedarf dies der vorherigen Abstimmung und Zustimmung durch Semperit, damit hier der kostengünstigste Weg sichergestellt ist. Zum zusätzlichen Vertragspartner für eine evtl. Schadensabwicklung muß auf Verlangen von Semperit auch deren Produkt-Haftpflichtversicherung herangezogen werden. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzan- sprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig und durch die Produkt-Haftpflichtversicherung von Semperit nicht abgedeckt ist. Die Rückgabe einer berechtigt reklamierten Ware kann auf Kosten des Herstellers erfolgen.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Deggendorf. Ohne Rücksicht auf die Höhe des Objektes steht Semperit das Recht zu, beim Amtsgericht oder Landgericht Deggendorf zu klagen. Stimmt der Besteller nicht unmittelbar nach Klageerhebung und nach Aufforderung durch Semperit dem Gerichtsstand Deggendorf zu, ist er – unabhängig vom Ausgang des Prozesses – verpflichtet, sämtliche Kosten zu erstatten, die Semperit im Zusammenhang mit dem Nachweis der Gerichtsstandsvereinbarung oder für Semperit durch die Verweisung des Rechtsstreits an ein Gericht außerhalb Deggendorfs zusätzlich entstehen.

11. Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleiben die Geschäftsbedingungen im übrigen wirksam. Der Besteller ist verpflichtet, zusammen mit Semperit eine ergänzende Bestimmung wirksam zu vereinbaren, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur im Geschäftsverkehr zu Vollkaufleuten im Sinne des Handelsrechts.


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B. A. Elisabeth Schuster
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